Satzung

§ 1 (Name und Zweck)

Zweck des Vereins ist, durch die Beschaffung von Mitteln und die Hingabe an die Pfarrei ,,Maria Hilf“ die St. Nikolaus-Kapelle in Geretsried zu restaurieren und zu erhalten. Dadurch soll die Verbundenheit der modernen Industriegemeinde Geretsried mit ihrem geschichtlichen Ursprung und besonders mit dem ehrwürdigsten Bauwerk der alten Ortschaft Geretsried zum Ausdruck gebracht werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dieses gemeinnützige und kirchlichen Zwecken dienende Ziel soll erreicht werden durch freiwillige, unentgeltliche Arbeitsleistungen, Spenden und Beiträge der Mitglieder des Vereins und durch Werbung für Spenden und Beiträge ideeller Art durch Dritte.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er führt den Namen

„lnteressengemeinschaft für die Erhaltung der
St. Nikolaus-Kapelle in Geretsried e.V.“

§ 2 (Sitz Eintragung)

Der Verein hat seinen Sitz in 82538 Geretsried, Johann-Sebastian-Bach-Straße 2 (Katholisches Pfarramt der Pfarrei „Maria Hilf“) und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfratshausen eingetragen werden.

§ 3 (Erwerb und Ende der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben durch Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand oder eine von diesem beauftragte Person, die Mitglied des Vereins sein muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Ein Ausschluss kann bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Nichtzahlung des Mitglieds-beitrags erfolgen und wird vom Vorstand beschlossen. Der/Die Ausgeschlossene kann gegenüber der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

§ 4 (Pflichten der Mitglieder)

Die Mitglieder fördern die Interessen des Vereins.

Sie sind zur Leistung eines Beitrags verpflichtet, der jährlich im Voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein ist der gesamte Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 5 (Verwendung der Mittel)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Organe des Vereines)

Organe des Vereines sind der Vorstand, der Ausschuss und die Arbeitskreise sowie die Mitglie-derversammlung.

§ 7 (Wahlen)

Die Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses und der Arbeitskreise werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

§ 8 (Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes)

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden.

Jede/Jeder der Vorsitzenden ist berechtigt, den Verein zu vertreten. Im lnnenverhältnis ist der/die erste Vorsitzende allein zur Vertretung des Vereins berechtigt, bei ihrer/seiner Verhinderung der/die zweite Vorsitzende und bei deren/dessen gleichzeitiger Verhinderung der/die dritte Vorsitzende.

§ 9 (Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses)

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

dem/der 1. Vorsitzenden,

dem/der 2. Vorsitzenden,

dem/der 3. Vorsitzenden,

dem/der 1. Rechnungsführer/Rechnungsführerin,

dem/der 1. Schriftführer/Schriftführerin und

dem/der 2. Schriftführer/Schriftführerin.

Der Vorstand beruft den Ausschuss mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein, außerdem auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern.

Der Ausschuss bespricht alle wichtigen Vereinsangelegenheiten und berät den Vorstand bei ihrer Ausführung.

§ 10 (Prüfung der Finanzen)

Der Finanzbericht und die entsprechenden Unterlagen, wie Kassenbücher, Kontoauszüge und Belege werden mindestens einmal im Jahr von zwei Finanzprüfern/Finanzprüferinnen geprüft. Die Finanzprüfer/Finanzprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 11 (Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufgaben)

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen (Hauptversammlung). Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Tage im Voraus durch Einrücken im ,,Isar-Kurier“. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder dann einzuberufen, wenn es nach Ermessen des Vorstands erforderlich ist.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Jedes Mitglied ist, von den im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Ausnahmen abgesehen, stimm-berechtigt. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, außer wenn im Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts,

die Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Finanzprüfer/Finanzprüferinnen,

die Wahl und die Entlastung der Mitglieder von Vorstand, Ausschuss und der Arbeitskreise,

die Wahl von zwei Finanzprüfern/Finanzprüferinnen,

die Änderung der Satzung,

die Beschlussfassung über vorliegende Anträge zur Tagesordnung,

die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

die Auflösung des Vereins.

§ 12 (Satzungsänderung)

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13 (Auflösung des Vereines)

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.

§ 14 (Anfall des Vereinsvermögens)

Bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen der römisch-katholischen Kirchenstiftung Maria Hilf in Geretsried zu, die es zugunsten der St. Nikolaus-Kapelle in Geretsried verwenden muss. Dies gilt auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 15 (Beurkundungen)

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Ausschusses sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem/der jeweiligen Leiter/Leiterin der Versammlung oder Sitzung und dem/der Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen sind.

§ 16 (Inkrafttreten der Satzung)

Die vorstehende Satzung hat die Mitgliederversammlung am 20. November 1967 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

Diese Satzung enthält die von den Mitgliederversammlungen am

6. Dezember 1971
6. Dezember 1974
5. Dezember 1977
7. Dezember 1981
13. Januar 1986
6. Dezember 1991
5. Dezember 1998
5. Dezember 2016

beschlossenen Änderungen.

Geretsried, 17.07.2017

Florian Sachers
1. Vorstand